BRANDSCHUTZ


Brandschutzhelfer Unterweisung gemäß DGUV – 205-023

Ge­ne­rell in allen Be­trie­ben ab einem Mit­ar­bei­ter muss der be­trieb­li­che Brand­schutz durch die Be­stel­lung eines Brand­schutz­hel­fers gewähr­leis­tet wer­den. Dies er­gibt sich aus den Rechts­grund­la­gen des Ar­beits­schutz­ge­set­zes (Ar­bSchG), der Un­fall­verhütungs­vor­schrift und den tech­ni­schen Re­geln für Ar­beitsstätten (ASR).

Wel­che recht­li­chen Grund­la­gen gibt es?
Die recht­li­che Ver­pflich­tung für Un­ter­neh­men zur Be­reit­stel­lung von Brand­schutz­hel­fern er­gibt sich aus
§ 10 Ar­bSchG, DGUV Vor­schrift 1 sowie aus Ab­schnitt 6.2 der neuen ASR A2.2 („Maßnah­men gegen Brände“).

Brandschutzhelfer sollten über Grundzüge des Brandschutzes informiert sein sowie im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen geschult werden. Außerdem müssen sie über das korrekte Verhalten im Brandfall unterrichtet werden.

Es wird empfohlen, auch praktische Übungen (z.B. Löschübungen) in die Ausbildung zu integrieren, damit für den Einsatzfall bereits Erfahrungen mit den Geräten vorhanden sind und die Berührungsängste minimiert werden.

Gemäß DGUV – 205-023 empfehlen wir, die Unterweisung der Brandschutzhelfer im Abstand von 2 Jahren zu wiederholen.

Wir führen sowohl inhouse als auch in den eigenen Räumlichkeiten qualifizierte Brandschutzunterweisungen durch. Sie erhalten eine gesetzeskonforme Unterweisung Ihrer Beschäftigten und erhöhen die Handlungssicherheit.

Termine und Kosten erhalten Sie auf Anfrage.
Dazu benutzen Sie bitte das Kontaktformular.


Zum Kontaktformular
Share by: