Brandschutzhelfer Unterweisung gemäß DGUV – 205-023
Generell in allen Betrieben ab einem Mitarbeiter muss der betriebliche Brandschutz durch die Bestellung eines Brandschutzhelfers gewährleistet werden. Dies ergibt sich aus den Rechtsgrundlagen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Unfallverhütungsvorschrift und den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?
Die rechtliche Verpflichtung für Unternehmen zur Bereitstellung von Brandschutzhelfern ergibt sich aus
§ 10 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1 sowie aus Abschnitt 6.2 der neuen ASR A2.2 („Maßnahmen gegen Brände“).
Brandschutzhelfer sollten über Grundzüge des Brandschutzes informiert sein sowie im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen geschult werden. Außerdem müssen sie über das korrekte Verhalten im Brandfall unterrichtet werden.
Es wird empfohlen, auch praktische Übungen (z.B. Löschübungen) in die Ausbildung zu integrieren, damit für den Einsatzfall bereits Erfahrungen mit den Geräten vorhanden sind und die Berührungsängste minimiert werden.
Gemäß DGUV – 205-023 empfehlen wir, die Unterweisung der Brandschutzhelfer im Abstand von 2 Jahren zu wiederholen.
Wir führen sowohl inhouse als auch in den eigenen Räumlichkeiten qualifizierte Brandschutzunterweisungen durch. Sie erhalten eine gesetzeskonforme Unterweisung Ihrer Beschäftigten und erhöhen die Handlungssicherheit.
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